# Website-Tracking in der Schweiz: revDSG und FMG

> Was für Cookies und Tracking in der Schweiz gilt: revDSG seit 1.9.2023, Art. 45c FMG, Informationspflicht Art. 19 DSG und wann zusätzlich die DSGVO greift.

Quelle: https://whovisit.app/blog/website-tracking-schweiz-revdsg
Veröffentlicht: 2026-11-07
Herausgeber: Whovisit (ARAVILO, Innsbruck)

In der Schweiz gilt für Cookies und Tracking ein anderes Modell als in Deutschland und Österreich. Es gibt keine allgemeine Einwilligungspflicht für jedes Skript. Dafür gibt es Pflichten zur Information und zur Ablehnungsmöglichkeit. In einigen Fällen braucht es doch eine Einwilligung. Dieser Artikel ordnet die Regeln ein und zeigt, wann Schweizer Unternehmen zusätzlich die DSGVO beachten müssen.

## Zwei Gesetze, die zusammenwirken

**Das Datenschutzgesetz (DSG).** Das totalrevidierte DSG ist seit dem 1. September 2023 in Kraft. Es regelt jede Bearbeitung von Personendaten, auch mit Cookies und ähnlichen Techniken. Der Text steht auf [Fedlex](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491/de).

**Das Fernmeldegesetz (FMG).** Art. 45c FMG ist eine Spezialregel für das Speichern und Auslesen auf fremden Geräten und gilt seit 2007. Nach dem Leitfaden des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) müssen Webseitenbetreiber die Besuchenden über den Einsatz solcher Technologien und den Zweck informieren. Sie müssen außerdem darauf hinweisen, dass und wie die Besuchenden die Bearbeitung ablehnen können. Beide Gesetze gelten nebeneinander. Das FMG finden Sie bei [Fedlex](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1997/2187_2187_2187/de).

## Was das praktisch bedeutet

Der EDÖB hat 2025 einen [Leitfaden zu Cookies und ähnlichen Technologien](https://www.edoeb.admin.ch/de/leitfaden-betreffend-datenbearbeitungen-mittels-cookies-veroeffentlicht) veröffentlicht, im Oktober 2025 in einer überarbeiteten Fassung. Er ist keine Rechtsquelle, zeigt aber, wie die Behörde die Gesetze liest. Daraus ergeben sich drei Bausteine.

1. **Information.** Nach Art. 19 DSG müssen Sie die Betroffenen bei der Beschaffung von Personendaten informieren. Nennen Sie Verantwortlichen, Zweck und gegebenenfalls Empfänger. Wo Dritte Daten über Ihre Seite zu eigenen Zwecken erheben, muss auch das offengelegt werden.
2. **Ablehnen können.** Soweit eine Einwilligung nicht nötig ist, müssen Besuchende dem Einsatz nicht notwendiger Cookies widersprechen können. Der Leitfaden verlangt, dass diese Möglichkeit prominent und nach Treu und Glauben ausgestaltet ist. Zudem soll der Einsatz bis dahin durch Voreinstellungen auf das nötige Mindestmaß beschränkt sein.
3. **Einwilligung in bestimmten Fällen.** Der EDÖB sieht eine Einwilligung etwa bei besonders eingriffsintensivem Tracking als erforderlich an, zum Beispiel bei Profiling mit hohem Risiko. Wo sie nötig ist, muss sie ausdrücklich sein.

Eine Interessenabwägung ist im Schweizer Recht anders aufgebaut als in der DSGVO. Das DSG verlangt für private Verantwortliche keine Rechtsgrundlage für jede Bearbeitung. Nur wenn eine Bearbeitung die Persönlichkeit verletzt, braucht es einen Rechtfertigungsgrund wie die Einwilligung oder ein überwiegendes Interesse (Art. 30 und 31 DSG).

## Schweiz, Deutschland und Österreich im Vergleich

| | Schweiz | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|---|
| Regel für das Endgerät | Art. 45c FMG | § 25 TDDDG | § 165 Abs. 3 TKG 2021 |
| Grundmodell | Information und Ablehnungsmöglichkeit | Einwilligung | Einwilligung |
| Einwilligung nötig? | Nur in bestimmten Fällen | Grundsätzlich | Grundsätzlich |
| Allgemeine Datenschutzregel | DSG | DSGVO | DSGVO |

Die Regeln für die beiden Nachbarländer erklären [§ 25 TDDDG: Cookies und Tracking in Deutschland](https://whovisit.app/blog/tdddg-paragraf-25-cookies) und [Cookies in Österreich: § 165 TKG 2021 erklärt](https://whovisit.app/blog/cookies-oesterreich-tkg-165).

## Wann trotzdem EU-Recht gilt

Ein Schweizer Unternehmen kann auch der DSGVO unterliegen. Art. 3 Abs. 2 DSGVO erfasst Verantwortliche ohne Niederlassung in der EU, wenn die Verarbeitung damit zusammenhängt,

- betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, oder
- deren Verhalten zu beobachten, soweit es in der Union erfolgt.

Man nennt das Marktortprinzip. Ein Webshop aus Zürich, der gezielt nach Deutschland oder Österreich liefert, bietet Waren in der Union an. Eine reine Schweizer Seite ohne Ausrichtung auf EU-Nutzer erfüllt die Voraussetzung eher nicht, das ist aber eine Frage des Einzelfalls. Ob Währung, Sprache, Versandländer und Werbung auf die EU zielen, sind typische Anhaltspunkte.

Ob daneben auch die Cookie-Regeln eines EU-Landes greifen, hängt vom Einzelfall ab. Klären Sie das mit Ihrer Datenschutzberatung, wenn Ihr Angebot gezielt in die EU geht.

## Checkliste für Schweizer Websites

1. Erfassen Sie alle Skripte und Zwecke Ihrer Seite.
2. Informieren Sie in der Datenschutzerklärung nach Art. 19 DSG, auch über Dritte.
3. Zeigen Sie einen gut sichtbaren Hinweis mit Ablehnungsmöglichkeit.
4. Holen Sie eine ausdrückliche Einwilligung ein, wenn Sie Profiling mit hohem Risiko betreiben.
5. Prüfen Sie, ob Sie Angebote an Personen in der EU richten. Dann gilt zusätzlich die DSGVO.

## Häufige Fragen

**Brauche ich in der Schweiz kein Cookie-Banner?** Eine pauschale Pflicht zum Einwilligungsbanner gibt es nicht. Sie müssen aber informieren und eine Ablehnung ermöglichen. Das geschieht in der Praxis oft über einen Banner. Bei Zielgruppen in der EU ist er ohnehin üblich.

**Reicht ein reiner Hinweis ohne Ablehnen-Option?** Nach dem Leitfaden des EDÖB nicht, wenn nicht notwendige Cookies gesetzt werden. Der Hinweis muss auch erklären, wie Besuchende ablehnen können. Wie das technisch geht, bestimmt das Gesetz nicht.

**Gilt das revDSG auch für Firmendaten?** Das DSG schützt Personendaten natürlicher Personen. Die Daten juristischer Personen fallen seit der Revision nicht mehr darunter. Wer eine Firma erkennt, aber keine Person, berührt das DSG daher nur, soweit sich die Angaben auf eine bestimmbare Person beziehen. Mehr zur Abgrenzung in [Besuchererkennung und DSGVO: eine nüchterne Einordnung](https://whovisit.app/blog/besuchererkennung-dsgvo).
