Recht · 7. November 2026 · 4 Minuten Lesezeit
Cookie-Banner einstellen: Statistik sauber abfragen
Cookie-Banner für B2B-Websites einstellen: Kategorien, gleichwertige Buttons, Einwilligung im Tag Manager, Widerruf und Dokumentation. Mit Quellen.
Ein Cookie-Banner ist keine Pflichtübung, sondern die Stelle, an der Besucher entscheiden, ob Statistik und Werbung auf ihrem Gerät laufen dürfen. Ob eine Einwilligung nötig ist und auf welcher Rechtsgrundlage danach verarbeitet wird, klärt Einwilligung oder berechtigtes Interesse: so entscheiden Sie. Dieser Artikel setzt eine Stufe später an: Wie stellen Sie den Banner ein, damit die Entscheidung der Besucher gültig und nachweisbar ist?
Er ist eine nüchterne Orientierung und keine Rechtsberatung.
Die drei Kategorien
Die meisten Banner arbeiten mit drei Gruppen:
| Kategorie | Beispiele | Einwilligung nötig? |
|---|---|---|
| Notwendig | Sitzung, Warenkorb, Sicherheit, Speicherung der Banner-Entscheidung | In der Regel nein, weil technisch erforderlich |
| Statistik | Reichweitenmessung, Heatmaps, Besuchererkennung | In Deutschland und Österreich in der Regel ja |
| Marketing | Werbepixel, Remarketing, Einbindung von Netzwerken | Ja |
Die Rechtsgrundlage für den Gerätezugriff ist in Deutschland § 25 TDDDG, in Österreich § 165 Abs. 3 TKG 2021. Als notwendig gilt nur, was für den vom Besucher gewünschten Dienst erforderlich ist. Statistik gehört nach Ansicht der deutschen Aufsichtsbehörden in der Regel nicht dazu. Sortieren Sie jedes Skript Ihrer Seite in eine Kategorie ein. Bei einer Aufstellung aller Dienste hilft ein Blick in den Netzwerk-Tab des Browsers oder eine Liste, die Ihr Entwickler führt.
Annehmen und Ablehnen gleichwertig
Der häufigste Mangel ist ein großer, farbiger „Alle akzeptieren“-Button neben einem versteckten Link zum Ablehnen. Die deutschen Aufsichtsbehörden erwarten in ihrer Orientierungshilfe Telemedien, dass die Ablehnung so einfach wie die Zustimmung ist. Wer auf der ersten Ebene ein „Alle akzeptieren“ anbietet, sollte dort auch ein „Alle ablehnen“ anbieten. Auch der Bericht der Cookie-Banner-Taskforce des Europäischen Datenschutzausschusses vom Januar 2023 behandelt diese Frage. Dort sahen die Behörden eine Ablehnen-Option mehrheitlich als nötig an, einzelne Behörden vertraten eine andere Auffassung. Planen Sie deshalb mit der strengeren Linie.
Praktische Regeln:
- Gleiche Größe, gleiche Auffälligkeit. Beide Buttons mit ähnlicher Form, Schrift und Kontrast.
- Gleiche Ebene. Kein Umweg über „Einstellungen“ nur für die Ablehnung.
- Nichts vorangekreuzt. Kategorien außer „Notwendig“ stehen auf „aus“.
- Klare Worte. „Annehmen“ und „Ablehnen“ sind verständlicher als „Verstanden“ oder „Weiter“.
- Kein Zwang. Die Seite muss auch nach Ablehnung nutzbar bleiben. Weiterscrollen oder Weiterklicken ist keine Einwilligung (siehe EDSA-Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung).
Einwilligung im Tag Manager
Der Banner entscheidet, der Tag Manager führt aus. Damit beide zusammenpassen:
- Statistik-Skripte lösen nur nach Zustimmung aus. Im Tag Manager hängen Sie sie an die Einwilligungsprüfung oder an ein Ereignis, das der Banner nach der Zustimmung sendet.
- Der Banner meldet die Entscheidung an den Tag Manager. Ohne diese Weitergabe laufen Skripte entweder immer oder nie.
- Google-Dienste kennen den Consent Mode. Er überträgt Einwilligungsstatus an Google-Tags (Google: Consent Mode). Er ersetzt den Banner nicht. Ob und wie Sie ihn einsetzen, klären Sie mit Ihrer Datenschutzberatung.
- Gegenprobe. Öffnen Sie die Seite in einem frischen Browserfenster, lehnen Sie ab und prüfen Sie im Netzwerk-Tab, dass keine Anfragen an Statistik- oder Werbedienste gehen.
Widerruf
Die Einwilligung muss sich nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO so einfach widerrufen lassen, wie sie erteilt wurde (DSGVO, EUR-Lex). Heißt: ein dauerhaft erreichbarer Link („Cookie-Einstellungen“) im Fuß jeder Seite, der den Banner wieder öffnet. Nach einem Widerruf stoppen die Skripte beim nächsten Seitenaufruf. Dienste, die bereits Daten erhalten haben, sind davon nicht betroffen, Ihre Datenschutzerklärung sollte aber sagen, wie die Daten danach behandelt werden.
Dokumentation
Nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO müssen Sie nachweisen können, dass eine Einwilligung vorliegt. Üblich ist ein Protokoll mit:
- Zeitpunkt der Entscheidung,
- Version des Banner-Textes,
- gewählte Kategorien,
- eine zufällige Kennung, die auf den Besucher verweist, ohne ihn zu benennen.
Halten Sie außerdem fest, welche Dienste in welcher Kategorie lagen. Ändern Sie Dienste oder Zwecke, fragen Sie erneut. Eine alte Einwilligung deckt neue Zwecke nicht ab.
Schweiz
In der Schweiz gilt für Skripte eine Informations- und Ablehnungslogik, keine vorherige Einwilligung (Art. 45c Fernmeldegesetz). Wer Besucher aus der EU hat, fährt mit einem einheitlichen Banner nach EU-Standard meist am einfachsten. Das Thema vertieft Besuchererkennung und DSGVO: eine nüchterne Einordnung.
Häufige Fragen
Kann ich auf einen Banner verzichten? Nur, wenn Ihre Seite keine einwilligungspflichtigen Skripte lädt, also weder Statistik noch Werbung noch eingebettete Dienste mit Gerätezugriff. Dann bleibt die Pflicht zur Information in der Datenschutzerklärung.
Reicht ein Hinweis „Wir verwenden Cookies“ mit einem Button „OK“? Für Statistik und Marketing nicht. Es fehlt die Wahlmöglichkeit. Eine Einwilligung muss freiwillig und informiert erfolgen.
Wie oft darf ich den Banner erneut anzeigen? Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht. Üblich ist ein Zeitraum von mehreren Monaten oder eine Änderung der Dienste. Fragen Sie nicht bei jedem Besuch erneut, das wirkt als Druck.