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Vergleich · 7. November 2026 · 4 Minuten Lesezeit

Besuchererkennung und DSGVO: Anbieter im Vergleich

Cookie, Einwilligung, IP-Adresse, Serverstandort und Nachweise bei Leadfeeder, SalesViewer, Leadinfo und mehr, laut Angaben der Anbieter mit Quelle.

Fünf Fragen zum Datenschutz, die an jeden Anbieter gerichtet werden: Cookie, Einwilligung, IP-Adresse, Serverstandort und Nachweis
Grafik: Whovisit · Grafik groß ansehen

Wer Besuchererkennung einsetzt, muss dem Datenschutzbeauftragten oder dem Chef erklären können, was das Werkzeug mit Daten macht. Die Anbieter beschreiben das sehr unterschiedlich. Dieser Artikel stellt zusammen, was acht Anbieter auf ihren eigenen Seiten zu Cookie, Einwilligung, IP-Adresse, Serverstandort und Nachweisen sagen. Es sind Angaben der Anbieter, keine Bewertung und kein Urteil über die Rechtmäßigkeit. Der Artikel ist keine Rechtsberatung. Die rechtliche Einordnung steht in Besuchererkennung und DSGVO: eine nüchterne Einordnung.

Die Angaben im Überblick

Abruf aller Seiten am 7. November 2026. „Nicht angegeben“ bedeutet: Auf der geprüften Seite steht dazu nichts.

AnbieterCookieEinwilligung laut AnbieterIP-AdresseServerstandortNachweise
LeadfeederSeite verweist auf Cookie-SeitenSeite erklärt den Einwilligungsmodus nichtnicht angegebenAWS in EU/EEA, Ort nicht genanntISO 27701 genannt, ISO 27001 als Grundlage
SalesViewer„cookiefreies Tracking“nicht behandelt, Opt-out als technische Maßnahme genannt„no IP tracking“, ohne Erklärung„deutsche Infrastruktur“, Ort nicht genanntnicht angegeben
Leadinfozwei First-Party-Cookies, optional, auch cookiefrei möglichEinwilligung wird empfohlen, Rechtsgrundlage wählt der Kundegilt als personenbezogen, LöschkonzeptIrland (AWS)ISO 27001 genannt, Seite uneinheitlich
Albacrossja, Cookies werden gesetzt und gelesenverlangt gültige Einwilligungkann personenbezogen seinnicht angegebennicht angegeben
SnitcherFirst-Party-Cookie, keine Drittanbieter-CookiesDokumentation empfiehlt, die Personenzuordnung erst nach Zustimmung aufzurufennicht angegebennicht angegebennicht angegeben
RB2Bnicht angegebenfür Firmenerkennung ist eine Consent-Lösung PflichtEU- und UK-IPs nur zum Auslösen des Skriptsnicht angegebennicht angegeben
HubSpotTracking-Code erfasst Aktivität und KennungenBanner „kann nötig sein“wird erfasstauf der Hilfeseite nicht angegebenauf der Hilfeseite nicht angegeben
Whovisitkein CookieSkript lädt erst nach Einwilligungwird nach der Zuordnung verworfenNiederlandenicht angegeben

Die Quellen im Einzelnen: Leadfeeder Sicherheit, SalesViewer Datenschutz, Leadinfo DSGVO, Albacross und DSGVO, Snitcher Dokumentation, RB2B DSGVO, HubSpot Buyer Intent.

Was auffällt

Die Rechtsgrundlage ist unterschiedlich verteilt. Leadinfo lässt den Kunden zwischen Einwilligung und berechtigtem Interesse wählen und empfiehlt, vor dem Aktivieren des Codes um Einwilligung zu bitten. Albacross verlangt Einwilligung für die Cookies. RB2B schreibt für die Firmenerkennung eine Lösung zur Einwilligung vor. Bei SalesViewer nennt die geprüfte Seite weder Einwilligung noch Rechtsgrundlage. Auf die Frage, wann welche Grundlage trägt, geht Einwilligung oder berechtigtes Interesse: so entscheiden Sie ein.

Cookie heißt nicht automatisch Einwilligung. Kein Cookie heißt nicht automatisch keine. In Deutschland entscheidet § 25 TDDDG, ob auf das Endgerät zugegriffen wird, die DSGVO entscheidet über die Verarbeitung selbst. Beides prüft man getrennt, siehe § 25 TDDDG: Cookies und Tracking in Deutschland. Ein Anbieter ohne Cookie kann trotzdem Daten verarbeiten, ein Anbieter mit Cookie kann Einwilligung einholen lassen.

Zur IP-Adresse gibt es zwei Lesarten. Leadinfo und Albacross behandeln die IP-Adresse als möglicherweise oder tatsächlich personenbezogen. SalesViewer schreibt „no IP tracking“, ohne zu erklären, wie die IP gehandhabt wird. Warum die Frage nicht einfach zu beantworten ist, erklärt IP-Adresse und DSGVO: ist sie personenbezogen?.

Nachweise sind schwer zu vergleichen. Leadfeeder nennt ISO 27701 und führt auf einer Unterseite die Unterlagen. Leadinfo nennt ISO 27001, hat aber auf derselben Seite an anderer Stelle „strebt an“ stehen, was Rückfragen lohnt. Bei Albacross, Snitcher und RB2B stehen auf den geprüften Seiten keine Normen. Ein Siegel ersetzt keinen Vertrag. Verlangen Sie das Zertifikat selbst und prüfen Sie Gültigkeit und Umfang.

Serverstandort. Nur Leadinfo nennt ein Land (Irland). Leadfeeder nennt die EU und den Europäischen Wirtschaftsraum, SalesViewer „deutsche Infrastruktur“. Wer den genauen Ort braucht, fragt im Auftragsverarbeitungsvertrag danach.

Worum Sie jeden Anbieter bitten sollten

  • Den Auftragsverarbeitungsvertrag und die Liste der Unterauftragnehmer. Die Prüfliste steht in Auftragsverarbeitungsvertrag: Checkliste für Webtools.
  • Eine schriftliche Beschreibung, welche Daten gespeichert werden und wie lange.
  • Eine Aussage, was bei fehlender Einwilligung passiert: Lädt das Skript gar nicht, oder läuft eine Teilerkennung weiter?
  • Den Nachweis für Normen, nicht nur das Logo.

Häufige Fragen

Ist Leadfeeder mit der DSGVO vereinbar? Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, weder für Leadfeeder noch für andere Anbieter. Entscheidend ist, wie Sie das Werkzeug einsetzen: Einwilligung, Vertrag, Information in der Datenschutzerklärung. Was der Anbieter selbst angibt, steht in der Tabelle oben.

Reicht es, wenn ein Anbieter cookiefrei ist? Nicht allein. Auch ohne Cookie wird Datenverkehr verarbeitet. Prüfen Sie zusätzlich IP-Behandlung, Speicherdauer und Rechtsgrundlage.

Welche Unterlagen brauche ich vor dem Start? Mindestens den Auftragsverarbeitungsvertrag, einen Absatz in der Datenschutzerklärung und eine Einwilligungslösung, die das Skript erst nach Zustimmung freigibt. Wie Sie das Banner einrichten, zeigt Cookie-Banner einstellen: Statistik sauber abfragen.

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